Allgemeine Geschäftsbedingungen Eventservice Martin ( Inhaber: Steffen Martin)
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns, dem Eventservice Martin mit Sitz in Durmersheim (im Folgenden auch „Vermieter“), und dem
Mieter gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Die AGB können auf unserer
Webseite unter dem Link https://www.eventservice-martin.de/aufgerufen, mit Hilfe des Internet Browsers ausgedruckt oder auf dem
Computer gespeichert werden.
(2) Mieter können sowohl volljährige, natürliche oder juristische Personen werden. Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch
gegenüber Unternehmern, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer
Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Ein Vertrag mit uns kommt zustande durch einen Telefonischen Auftrag, Übermittlung des unterschriebenen Auftrages/Auftragsangebotes
auf dem Postweg, per Fax, per Online Martkplätzen oder elektronischer Post, spätestens aber mit der Bereitstellung der Mietsache am Einsatz-
oder Erfüllungsort. Art und Umfang der Vermietung werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, vom Vermieter nach
Zweckdienlichkeit bestimmt.
(2) Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück oder verweigert er die Annahme der Leistung des Vermieters, kann der Vermieter Ersatz für die
entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung als Stornierungskosten fordern. Diese belaufen
sich auf den vereinbarten Gesamtpreis für die Miete und ermäßigen sich wie folgt:
- bis 42 Tage (6 Wochen) vor Mietbeginn 50 % des Gesamtpreises
- bis 14 Tage (2 Wochen) vor Mietbeginn 70 % des Gesamtpreises
- bis 7 Tage (1 Woche) vor Mietbeginn 90 % des Gesamtpreises
Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist als die vorstehend
aufgeführten Beträge.
§ 3 Mietzeit
(1) Die Mietzeit wird vertraglich vereinbart. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und für den Fall, dass ein solcher nicht
vereinbart ist, mit der Abholung oder Anlieferung der Mietsache.
(2) Die Mietzeit kann im beiderseitigen Einvernehmen verlängert werden. Die Mietzeit verlängert sich, wenn wir einem Verlängerungsantrag
des Mieters schriftlich zustimmen. Ein Verlängerungsantrag muss uns rechtzeitig vor Ablauf der Mietzeit zugegangen sein.
(3) Einer Fortsetzung des Gebrauchs der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit wird widersprochen.
§ 4 Mietzins und Zahlungen
(1) Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Mieter überlassenen Geräte, technischen Einrichtungen
einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen gelten unsere während der Mietdauer jeweils geltenden Preislisten.
(2) Die Miete wird grundsätzlich stündlich, täglich sowie monatlich bemessen und ist nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten,
sofern nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen wurde.
(3) Zahlungen haben gemäß den festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an uns zu leisten.
(4) Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Mieter noch offenstehenden Forderungen sofort fällig. Zur Aufrechnung ist der Mieter nicht
berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes
(1) Wir überlassen dem Mieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand mitsamt der erforderlichen
Unterweisung.
(2) Der Mieter ist ohne unsere Erlaubnis nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu
vermieten. Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu
vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt
unberührt.
§ 6 Mängel des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach Übernahme zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Unterlässt der Mieter die Anzeige eines Mangels, so gilt die Mietsache als mangelfrei, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt,
der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die
Mietsache auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(8) Ist ein Mangel bei Vertragsschluss vorhanden, den wir zu vertreten haben, oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands,
den wir zu vertreten haben, oder kommen wir mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter von dem Mietvertrag
zurücktreten. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 7 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietgegenstand abzunehmen und den vereinbarten Mietzins zu zahlen.
(2) Verzögert der Mieter die Abnahme schuldhaft, sind wir zum Schadensersatz berechtigt. Im Falle nachträglicher Änderung der für den
Mietvertrag notwendigen Angaben trägt der Mieter alle daraus entstehenden Kosten.
(3) Der Mieter hat alle für die Ingebrauchnahme und den Betrieb der Geräte erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere etwa
erforderliche Genehmigungen für den Gebrauch der Mietsache auf seine Kosten rechtzeitig einzuholen.
(4) Der Mieter hat ferner alle erforderlichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
(5)
Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ihn vor Überanspruchung in jeglicher
Hinsicht zu schützen, für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen (z.B. Verwendung geeigneter
Betriebsstoffe), geeignete und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um den Mietgegenstand gegen Diebstahl und Witterungseinflüsse zu
schützen. Wir sind berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung zu besichtigen,
(6) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.
§ 8 Rückgabe des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, gereinigt und ggf. vollgetankt mit allen Zubehörteilen zurückzugeben.
(2) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung
als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist. Die Geltendmachung eines
weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(3) Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seinen in § 7 festgelegten Pflichten nicht
nachgekommen ist, so teilen wir dem Mieter dies unverzüglich mit und geben ihm Gelegenheit zur Nachprüfung. Für die Dauer, die zur
Durchführung der Reparatur erforderlich ist, können wir die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen
ortsüblich ist. Daneben trägt der Mieter die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Die Kosten werden dem Mieter in
geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Arbeiten mitgeteilt.
(4) Besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich des Zustandes des Mietgegenstandes sowie über die Reparaturzeit und Kosten, so ist
der Mietgegenstand durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige fertigt hierzu ein Gutachten an. Die daraus
resultierenden Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.
(5) Sollte eine Einigung über die Person des Sachverständigen nicht möglich sein, so ist der Sachverständige von dem Vorsitzenden der
Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk wir unseren Sitz haben, zu benennen.
§ 9 Kündigung
(1) Für den auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag ist für beide Parteien die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(2) Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
(3) der Mieter ohne unsere vorherige Einwilligung den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an
einen anderen als im Vertrag angegebenen Ort verbringt oder einem Dritten überlässt,
bei einer Untersuchung nach § 7 festgestellt wird, dass der Mietgegenstand durch Vernachlässigung erheblich gefährdet ist und der Mieter
trotz Abmahnung keine Abhilfe geschaffen hat.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 10 Haftungsbegrenzung
(1) Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Vermieters oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im
Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir
den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Mietsache übernommen haben. Der Schadensersatzanspruch
für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
(2) Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung.
§ 11 Kaution
Hat der Mieter uns eine Kaution gestellt, so sind wir berechtigt, bei Beendigung des Mietvertrages mit den ihr aus dem Mietvertrag
zustehenden Ansprüchen gegenüber dem Kautionsrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Eine Verzinsung der Kaution findet nicht statt.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt für Verbraucher nur, wenn nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in
dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.
(2) Sofern es sich beim Käufer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Vermieter und dem Mieter der Sitz
des Vermieters.